
Satzung
§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen Ski-Club Fahrenbach e. V. und hat seinen Sitz in:
64658 Fahrenbach. Er wurde am 29.11.1987 gegründet und soll im Vereinsregister beim Amtsgericht eingetragen werden. - Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zwecke und Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke„ der Abgabenordnung.
- Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
- den Skisport zu erlernen bzw. vorhandene Kenntnisse auszubauen,
- geeigneten Ausgleichssport, auch im Sommer, zu treiben.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 2 a Ehrenamtspauschale
Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Ehrenamtlich Tätige haben im Rahmen der Beschlüsse des Vorstandes und der finanziellen Leistungsfähigkeit des Vereins einen Anspruch auf Ersatz der ihnen in Zusammenhang mit ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit entstandenen Aufwendungen. Es kann eine Ehrenamtspauschale in Form pauschalen Aufwendungsersatzes oder einer pauschalen Tätigkeitsvergütung im Rahmen der steuerlich zulässigen Grenzen (§ 3 Nr. 26 a EStG) geleistet werden.
§ 3
beichaft in Verbänden
- Der Verein ist Mitglied im
- Landessportbund Hessen e.V.
- zuständigen Landesverband
- zuständigen Spitzenverband des DSB
§ 4
Farben und Auszeichnungen
- Die Farben des Verein sind weiß/blau.
- Auszeichnungen werden vom Vorstand gesondert behandelt.
§ 5
Mitgliedschaft
- Der Verein führt als Mitglieder:
- ordentliche Mitglieder (ab dem 18. Lebensjahr)
- Kinder (bis 13 Jahre)
- Jugendliche (14 – 17 Jahre)
- Ehrenmitglieder
- Stimmberechtigt bei Mitgliederversammlungen sind die Mitglieder unter a), c) und d). (3)Mitglied des Vereins kann jeder ohne Rücksicht auf Beruf, Rasse und Religion werden.
- Der Antrag um Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen. Jugendliche unter 18 Jahre können nur mit schriftlicher Zustimmung der gesetzlichen Vertreter aufgenommen werden.
- Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
- Die Mitgliedschaft endet:
- durch Austritt, der nur schriftlich für den Schluss eines Kalenderjahres zulässig und spätestens sechs Wochen zuvor zu erklären ist.
- durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied neun Monate mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug ist, trotz erfolgter schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt oder sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt hat.
- durch Ausschluss, der durch den Vorstand zu beschließen ist. Dem Auszuschließenden ist die Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschlussbeschluss ist dem Auszuschließenden schriftlich mit Begründung bekannt zu geben. Gegen den Ausschlussbeschluss kann der Auszuschließende schriftlich die nächste Mitgliederversammlung anrufen, die endgültig entscheidet.
- Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein. Im Falle des Ausschlusses dürfen Auszeichnungen nicht weiter getragen werden.
§ 6
Organe des Vereins
- Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- die Jugendversammlung
§ 7
Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung soll in den drei ersten Monaten des Kalenderjahres stattfinden.
- Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung hat spätestens zwei Wochen vorher zu erfolgen.
- Die Tagesordnung soll enthalten:
- Bericht des Vorstandes;
- Entlastung des Vorstandes;
- Neuwahlen des Vorstandes;
- Bestätigung des Jugendwartes und der Jugendwartin, die von der Jugendversammlung gewählt sind.
- Wahl von zwei Kassenprüfern;
- Veranstaltungskalender;
- Haushaltsvoranschlag;
- Anträge;
- Verschiedenes.
- Der Vorsitzende oder sein Vertreter leiten die Versammlung.
- Über die Versammlung hat der/die Schriftführer/in eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Leiter der Versammlung und von dem/der Schriftführer/in zu unterzeichen ist.
- Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
- Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
- Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von
¾ der anwesenden Mitglieder.
- Außerordentliche Versammlungen finden statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 20 % der Mitglieder.
- Außerordentliche Versammlungen stehen die gleichen Befugnisse zu, wie den ordentlichen.
§ 8
Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus:
- der/dem ersten Vorsitzenden
- der/dem zweiten Vorsitzenden
- der/dem Kassenwart/in
- der/dem Schriftführer/in
- der/dem Pressewart/in
- der/dem Sportwart/in
- der/dem Jugendwart/in
- der/dem stellvertretenden Jugendwart/in
- den Beisitzern, deren Anzahl vom Vorstand bestimmt wird, mindestens jedoch aus 3 Beisitzern.
- Der Vorstand beschließt über die Verteilung einzelner Aufgaben.
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind
- die/der I. Vorsitzende,
- die/der 2. Vorsitzende,
- die/ der Kassenwart/in
Hiervon sind jeweils zwei gemeinsam zur Vertretung des Vorstandes berechtigt.
- Die Wahl des Vorstandes erfolgt in jeder zweiten ordentlichen Mitgliederversammlung (alle zwei Jahre).
- Beim Ausscheiden von einzelnen Vorstandsmitgliedern während der Amtszeit kann sich der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Vorstandsbeschluss aus der Reihe der Mitglieder ergänzen.
§ 9
Jugendversammlung
- Die Jugendversammlung erfasst die jugendlichen Mitglieder des Vereins bis zu 18 Jahren. Sie ist oberstes Organ der Jugendabteilung. Die Jugendversammlung gibt sich eine Ordnung (Jugendordnung). Die Jugendordnung ist von der Mitgliederversammlung zu bestätigen. Sie ist nicht Bestandteil unserer Satzung.
- Vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung hat eine Jugendversammlung stattzufinden.
Weitere Jugendversammlungen finden statt, wenn es im Interesse der Jugend des Vereins ist oder auf schriftlich begründeten Antrag von 20 % der jugendlichen Mitglieder.
- Jugendversammlung werden durch den Jugendwart oder die Jugendwartin schriftlich einberufen und geleitet.
- Alle zwei Jahre wählt die Jugendversammlung den Jugendwart und die Jugendwartin. Sie müssen von der Mitgliederversammlung des Vereins bestätigt werden. Der Jugendwart und die Jugendwartin sollen ordentliche Mitglieder des Vereins sein.
- Die Jugendversammlung wählt außerdem alle zwei Jahre den Jugendausschuss. Er besteht aus dem Jugendwart und der Jugendwartin und bis zu fünf zu wählenden Beisitzern. Dem Jugendausschuss sollen mindestens zwei weibliche Mitglieder angehören.
- Der Jugendausschuss vertritt die Interessen der Kinder und Jugendlichen sowie die in den Jugendabteilungen tätigen Jugendleiter.
- Der Jugendwart und die Jugendwartin vertreten den Verein in allen Jugendfragen gegenüber der Sportjugend im Kreis und Land und gegenüber den Landesverbänden.
§ 10
Ordnungen
- Der Vorstand beschließt und verändert mit absoluter Mehrheit eine Geschäftsordnung des Vereins.
- Außerdem sind die Turnier- und Sportordnungen, Wettkampfbestimmungen und Schiedsordnungen der zuständigen Spitzenverbände für die Mitglieder des Vereins verbindlich.
- Die unter (1) und (2) aufgeführten Ordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung.
§ 11
Auflösungsbestimmungen
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes wird das Vermögen des Vereins unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwendet.
